eckhardreuter visuelle medien

AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fotografie, Film und visuelle Medien

eckhard reuter visuelle medien
Eckhard Reuter
Gewerbestraße 20
57078 Siegen

1. Geltungsbereich und Vertragsschluss

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Foto-, Film- und Videoproduktionen sowie damit zusammenhängende Leistungen von Eckhard Reuter, handelnd unter eckhard reuter visuelle medien, Gewerbestraße 20, 57078 Siegen (im Folgenden: „Anbieter“).

1.2 Die AGB werden dem Auftraggeber vor Vertragsschluss zur Verfügung gestellt und sind bei wirksamer Einbeziehung Bestandteil des Vertrags. Inhalt und Umfang des Auftrags ergeben sich aus der jeweiligen Vereinbarung. Individuelle Vereinbarungen haben Vorrang.

2. Urheberrechte und verwandte Schutzrechte

2.1 Die Urheberrechte an den vom Anbieter geschaffenen Werken verbleiben bei ihm. Eingeräumt werden Nutzungsrechte; das Urheberrecht selbst ist nach Maßgabe von § 29 UrhG nicht übertragbar. Rechte weiterer Urheber und sonstiger Rechteinhaber bleiben unberührt.

2.2 Fotografien können als Lichtbildwerke nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG oder als Lichtbilder nach § 72 UrhG geschützt sein. Filmwerke können nach § 2 Abs. 1 Nr. 6 UrhG geschützt sein; daneben können insbesondere die Schutzrechte nach §§ 94 und 95 UrhG bestehen. Schutz und Rechteinhaberschaft richten sich nach den gesetzlichen Voraussetzungen, nicht allein nach dem Dateiformat.

2.3 Soweit dem Anbieter Filmherstellerrechte oder andere verwandte Schutzrechte zustehen, verbleiben diese bei ihm, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die dem Auftraggeber eingeräumten Nutzungsrechte bleiben hiervon unberührt.

3. Nutzungsrechte an Foto- und Filmmaterial

3.1 Nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung und der vereinbarten, fälligen Nebenkosten erhält der Auftraggeber die Nutzungsrechte im vertraglich bestimmten Umfang. Ohne abweichende Vereinbarung werden einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrechte für den vereinbarten Vertragszweck eingeräumt. Eine vorherige Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

3.2 Nutzungsarten, Medien und Kanäle sowie räumlicher, zeitlicher und inhaltlicher Umfang werden im Auftrag festgelegt. Sind einzelne Nutzungsarten nicht ausdrücklich bezeichnet, richtet sich der Umfang nach dem von beiden Parteien zugrunde gelegten Vertragszweck (§ 31 Abs. 5 UrhG). Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer ergänzenden Vereinbarung.

3.3 Eine inhaltliche Bearbeitung, Montage, Retusche, Umgestaltung oder Verbindung mit anderen Werken bedarf der vorherigen Zustimmung des Anbieters, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Nutzungszweck umfasst oder gesetzlich erlaubt ist. Rein technische Anpassungen für eine vereinbarte Nutzung, etwa Dateikonvertierung oder Komprimierung, sind zulässig, sofern Inhalt, Aussage und berechtigte Interessen der Rechteinhaber gewahrt bleiben.

3.4 Eine Übertragung oder Unterlizenzierung an Dritte für deren eigenständige Nutzung bedarf, soweit gesetzlich erforderlich, der Zustimmung des Anbieters. Die rein technische Weitergabe an beauftragte Agenturen, Druckereien oder andere Dienstleister zur Umsetzung der vereinbarten Nutzung ist gestattet; ein eigenständiges Nutzungsrecht dieser Dienstleister entsteht dadurch nicht.

3.5 Vorgesehene Veröffentlichungen auf Plattformen, deren Bedingungen eigene Rechteübertragungen verlangen, sind bei der Festlegung des Nutzungsumfangs zu berücksichtigen. Die Parteien klären vorab, ob die dafür benötigten Rechte einschließlich etwaiger Rechte Dritter vorliegen.

4. RAW-, PSD-, Composing-, Roh- und Projektdateien

4.1 Geschuldet ist das im Auftrag vereinbarte, final bearbeitete Foto- oder Filmmaterial in den vereinbarten Ausgabeformaten. Ohne gesonderte Vereinbarung sind unbearbeitete Foto- und Filmaufnahmen, RAW-Dateien, offene PSD- und Composing-Dateien, einzelne Tonspuren sowie Schnitt-, Animations- und sonstige Projektdateien nicht Bestandteil der Lieferung.

4.2 Die Herausgabe solcher Dateien kann gesondert vereinbart und vergütet werden. Umfang, technische Voraussetzungen und Nutzungsrechte sind dabei festzulegen. Lizenzen für Software, Schriftarten, Musik, Stockmaterial und andere Bestandteile werden nur mitübertragen, soweit dies vereinbart und rechtlich möglich ist.

4.3 Die Übergabe von Rohmaterial oder offenen Dateien allein erweitert die vereinbarten Nutzungs- und Bearbeitungsrechte nicht.

5. Urheber- und Produktionsnennung

5.1 Der Anbieter ist bei der Veröffentlichung eigener Werke als Urheber zu nennen, soweit kein abweichender zulässiger Verzicht oder eine andere zulässige Vereinbarung getroffen wurde. Bei Fotografien erfolgt die Nennung in unmittelbarer Zuordnung zum Bild; bei Filmen werden Ort und Form der Urheber- beziehungsweise Produktionsnennung im Auftrag abgestimmt.

5.2 Vereinbarte Hinweise auf weitere Urheber und Rechteinhaber sind ebenfalls zu beachten. Bei einer Verletzung von Nennungsrechten gelten die gesetzlichen Ansprüche; eine pauschale Vertragsstrafe wird durch diese AGB nicht vereinbart.

6. Eigenwerbung und Vertraulichkeit

6.1 Eine Nutzung der entstandenen Foto- und Filmproduktionen durch den Anbieter zur Eigenwerbung, etwa auf der Website, in sozialen Medien, in Portfolios oder Ausstellungen, wird mit dem Auftraggeber gesondert vereinbart.

6.2 Eine solche Vereinbarung ersetzt keine erforderlichen Einwilligungen abgebildeter Personen, Rechte Dritter oder datenschutzrechtlichen Voraussetzungen. Vertrauliche Informationen, vereinbarte Veröffentlichungssperren und Geheimhaltungspflichten sind zu beachten.

7. Vergütung und zusätzliche Leistungen

7.1 Vergütung, Nebenkosten, Zahlungsfristen und gegebenenfalls Abschlagszahlungen richten sich nach dem Auftrag. Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt nach Maßgabe von Ziffer 3.1.

7.2 Zusätzliche Nutzungen, weitere Dateilieferungen, zusätzliche Schnittfassungen, Sprachversionen, nachträgliche Änderungen und sonstige Leistungen außerhalb des vereinbarten Umfangs werden vor ihrer Ausführung gesondert vereinbart und vergütet. Gesetzliche Mängelrechte bleiben unberührt.

8. Archivierung und Datensicherung

8.1 Eine zusätzliche Archivierung von Rohmaterial, Projektdateien und gelieferten Endfassungen sowie deren Dauer werden im Auftrag vereinbart. Eine unbefristete Aufbewahrung oder spätere Wiederherstellung wird ohne entsprechende Vereinbarung nicht geschuldet. Gesetzliche Aufbewahrungspflichten und gesetzliche Ansprüche bleiben unberührt.

8.2 Der Auftraggeber ist für die eigene Sicherung und Langzeitarchivierung der ihm überlassenen Dateien verantwortlich. Eine Löschung beim Anbieter erfolgt nur unter Beachtung vertraglicher Verpflichtungen, gesetzlicher Aufbewahrungspflichten und datenschutzrechtlicher Anforderungen.

9. Film- und Videoproduktionen

9.1 Leistungsumfang und Liefergegenstand werden im Auftrag festgelegt. Dazu gehören insbesondere Konzept, Drehumfang, Filmlänge, Schnittfassungen, Korrekturschleifen, Seitenverhältnisse, Auflösung, Sprachversionen, Untertitel und Ausgabeformate, soweit sie beauftragt sind.

9.2 Die Nutzungsvereinbarung soll die vorgesehenen Einsatzbereiche benennen, beispielsweise Unternehmenswebsite, Intranet, Social-Media-Kanäle, bezahlte Onlinewerbung, Messe- und Veranstaltungspräsentationen, Streaming, Fernsehen oder Kino. Eine Beauftragung eines Films umfasst nicht automatisch sämtliche dieser Einsatzbereiche.

9.3 Die Nutzung von Filmausschnitten, Einzelbildern aus dem Film, Tonspuren oder Musik getrennt vom fertigen Film sowie deren Einbindung in neue Produktionen bedarf einer gesonderten Vereinbarung, soweit sie nicht bereits vom vereinbarten Nutzungsumfang umfasst oder gesetzlich gestattet ist.

9.4 Inhaltliche Änderungen durch den Auftraggeber oder Dritte, insbesondere neue Schnitte, ein Austausch von Musik oder Sprechertexten, Synchronfassungen und veränderte Bildaussagen, richten sich nach Ziffer 3.3 und den Rechten weiterer Beteiligter.

9.5 Vorabfassungen zur Abstimmung sind ohne gesonderte Vereinbarung nicht zur Veröffentlichung bestimmt. Vereinbarte Prüf- und Freigabeabläufe ersetzen keine gesetzlichen Mängelrechte; eine Abnahmefiktion wird mit diesen AGB nicht vereinbart.

10. Musik, Sprecher, Darsteller und sonstige Rechte Dritter

10.1 Der Anbieter klärt die für seine vertraglich geschuldeten Beiträge erforderlichen Rechte für den vereinbarten Verwendungszweck. Dazu können insbesondere Rechte von Filmurhebern, Darstellern, Sprechern und Musikschaffenden sowie Rechte an Stockmaterial, Grafiken und Schriftarten gehören. Erforderliche Lizenzkosten und Nutzungsbeschränkungen werden im Auftrag ausgewiesen oder vor der Verwendung abgestimmt.

10.2 Bei Musik sind insbesondere die Rechte an der Verbindung von Musik und Film sowie gegebenenfalls Rechte an der verwendeten Tonaufnahme zu beachten. Rechte für eine anschließende öffentliche Wiedergabe, Sendung, Vervielfältigung oder Onlineverwertung können zusätzlich erforderlich sein. Eine Bezeichnung als „GEMA-frei“ bedeutet nicht, dass jede Nutzung ohne Lizenzbedingungen erlaubt ist.

10.3 Die Parteien legen im Auftrag fest, wer gegebenenfalls erforderliche nutzungsbezogene Anmeldungen und Lizenzierungen, beispielsweise bei Verwertungsgesellschaften, übernimmt und welche Kosten im Honorar enthalten sind. Gesetzliche Pflichten gegenüber Rechteinhabern oder Verwertungsgesellschaften werden durch diese interne Aufgabenverteilung nicht aufgehoben.

10.4 Für vom Auftraggeber bereitgestellte Bilder, Filme, Musik, Texte, Marken oder sonstige Inhalte stellt dieser die für die vereinbarte Verarbeitung und Nutzung erforderlichen Berechtigungen bereit und teilt bestehende Beschränkungen mit. Die Verantwortung des Anbieters für eigene Beiträge bleibt hiervon unberührt.

10.5 Vor der Produktion wird abgestimmt, wer erforderliche Drehgenehmigungen, Zugangserlaubnisse und Freigaben für Personen und Drehorte beschafft. Die Rechteklärung muss den vorgesehenen Veröffentlichungszweck abdecken. Eine Freigabe des Films durch den Auftraggeber ersetzt fehlende Rechte oder erforderliche Einwilligungen nicht.

10.6 Eine spätere Erweiterung des Nutzungsumfangs kann zusätzliche Zustimmungen, Lizenzkosten oder den Austausch einzelner Bestandteile erfordern. Sie ist vor der erweiterten Nutzung abzustimmen.

11. Sonstige Bestimmungen

11.1 Änderungen und Ergänzungen sollen zu Dokumentationszwecken in Textform, beispielsweise per E-Mail, festgehalten werden. Der Vorrang individueller Vereinbarungen bleibt unberührt. Gesetzlich zwingende Formvorschriften bleiben bestehen.

11.2 Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, richtet sich die Wirksamkeit des übrigen Vertrags und die Behandlung der unwirksamen Bestimmungen nach den gesetzlichen Vorschriften.

12. Verbraucherstreitbeilegung

Wir sind zur Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle weder verpflichtet noch bereit.

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Eckhard Reuter
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